SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist ein Forum für Information, Kommunikation und Meinungsaustausch und führt seit seiner Gründung den   Namen „PR Club Hamburg“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter VR 16581 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Der PR Club Hamburg ist Mittler zwischen den Partnern in den Unternehmen, Vereinen, Verbänden und Organisationen sowie den Medienberufen.

(1) Zweck des PR Club Hamburg ist die Förderung der Weiterbildung und der Berufsbildung. Er führt dazu Bildungsveranstaltungen und Vorträge durch, zum Beispiel im Bereich der Medienberufe und der Entwicklung der neuen Medien. Die Veranstaltungen dienen dem Austausch unterschiedlicher Interessen auf nationaler und internationaler Basis, sie sollen den Gemeinsinn, das freundschaftliche Miteinander und ein besseres Verständnis füreinander fördern und die Teilnehmer in ihren Kenntnissen und Fähigkeiten fördern.

(2) Der PR Club Hamburg fördert nationale und internationale Kontakte und schafft Verbindungen. Sie sind in einem schnell zusammenwachsenden Europa  und in einer globalen Welt von entscheidender Bedeutung.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des PR Club Hamburg e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Überschüsse können – i.d.R. bis zur Höhe eines Jahresetats – als Rücklagen für besondere Aufgaben verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaften, Mitgliedsverträge

(1) Der Verein besteht aus Mitglieder in den Mitgliedsarten:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

(2) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Person werden, die Interessen auf dem Gebiet Journalistik oder Public Relations haben und den Vereinszweck unterstützen wollen. Hierzu zählen insbesondere diejenigen, die mit PR befasst oder als Journalist tätig sind sowie Unternehmen, Verbände, Behörden, Ausbildungseinrichtungen und Auszubildende, Medienstudenten, Praktikanten und Volontäre.

(3) Juristische Personen bestimmen einen Vertreter, der die juristische Person in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Verein vertritt. Der Vertreter wird in die Mitgliedsakte eingetragen. Natürliche Personen vertreten sich selbst. Abweichende Vertretungsregelungen erfolgen in schriftlicher Form per Fax oder Brief.

(4) Die Mitgliedschaft kommt durch Abschluss eines Mitgliedsvertrages zustande. Voraussetzung für den Abschluss ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach billigem Ermessen.

(5) Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands, der Mitgliederversammlung oder einzelner ordentlicher stimmberechtigter Mitglieder, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands an natürliche Personen verliehen werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand darf nicht mehr als zwei Ehrenmitglieder im Jahr ernennen. Weitere Ehrenmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder abberufen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits geleistete Jahresmitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Mitgliedschaften sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres schriftlich kündbar.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss auf Grund von Nichtzahlung vereinbarter Beiträge kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, sofern ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag vorliegt und trotz vorheriger Mahnungen mit Ausschließungsdrohung eine 3-Wochenfrist fruchtlos verstrichen ist. In allen anderen Ausschlussfällen entscheidet die Mitgliederversammlung und zwar mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung dokumentiert. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten, sofern ein anderes geldwertes Äquivalent von dem Mitglied erbracht wird.

(4) Ein Vereinsausschluss (§ 4 Ziff. 3) befreit nicht von der vollständigen Bezahlung von Beitragsrückständen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der als Schatzmeister/-in fungiert, und dem/der Schriftführer/-in. Er besteht aus maximal fünf Mitgliedern.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand kann einem einzelnen Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht für bestimmte Arten von täglichen Geschäftsvorfällen übertragen.

(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführungsaufgaben auf eine dritte natürliche oder juristische Person entgeltlich oder unentgeltlich übertragen. Dem Dritten kann Einzelvertretungsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins, ggfs. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Der Vorstand hat auch die Befugnis, einen Geschäftsführer durch Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu bestellen; auch aus seinen Reihen. Zum Abschluss eines solchen Vertrages wird der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung; er beruft, sofern die Lage der Geschäfte es erfordert, aus den Reihen der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen fördernden Beirat.

(6) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch eine(n) vom Vorstand bestimmte(n) Steuerberater/-in oder Wirtschaftsprüfer/-in.

(7) Im Zusammenhang mit Satzungsänderungen wird der Vorstand ermächtigt darüber hinaus Änderungen von sich aus vorzunehmen, wenn diese von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt werden oder durch beschlossene Satzungsänderungen bedingt sind.

(8) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands eine(n) Nachfolger/-in bestimmen oder die Geschäfte bis zur Installierung des/der Nachfolgers/-in weiterführen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(10) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.

(11) Der/die Schriftführer/-in hat über jede Verhandlung und formale Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/-in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 8 Ehrenpräsidentschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann ein vom Vorstand vorgeschlagenes Mitglied mit einfacher Mehrheit zum/zur Ehrenpräsidenten/-in wählen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Der/die Ehrenpräsidenten/-in soll sich durch erfolgreiche Vorstandsarbeit aus gezeichnet und muss sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

(3) Der/die Ehrenpräsidenten/-in ist berechtigt und verpflichtet, den Verein nach außen zu repräsentieren, soweit ihn/sie der Vorstand mit seinem/ihrem Einverständnis mit besonderen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall betraut hat. Die Ehrenpräsidentschaft ist mit folgenden Rechten und Pflichten ausgestattet:

a) Vorschlagsrecht für die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins,

b) Einbindung per Email in alle die Rolle und Aufgabenstellung des Amtes betreffenden Informationsflüsse des Vorstandes,

c) Teilnahme als Gast an Mitgliederversammlungen,

d) kostenlose Ehrenmitgliedschaft im Verein,

e) kostenlose Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins einschließlich Begleitperson.

(4) Der/die Ehrenpräsident/-in ist nicht berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

(5) Die Ehrenpräsidentschaft erlischt mit dem Tod des/der Ehrenpräsidenten/-in, seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder durch Entzug des Amts. Die Mitgliederversammlung kann dem/der Ehrenpräsidenten/-in das Amt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aus besonderen Grund entziehen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass er/sie in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder verstößt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mit Rechtskraft dieser Satzung wird die bisherige Vertreterversammlung aufgelöst und stattdessen die Mitgliederversammlung als Organ des Vereins installiert. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Die Geschäfte der bisherigen Vertreterversammlung werden von der Vertreterversammlung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der ersten Mitgliederversammlung kommissarisch weitergeführt.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen brieflich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Alle Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gegebene elektronische oder postalische Adresse gerichtet ist.

(3) Für den Fall, dass sich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung keine 20 Mitglieder zur Mitgliederversammlung angemeldet haben, wird bestimmt, dass die Mitgliederversammlung zum ursprünglichen Termin nicht durchgeführt wird. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen wird eine erneute Einladung zu einem anderen Termin ausgesprochen. Nach erneuter Einladung wird die Mitgliederversammlung ungeachtet einer Mindestanzahl an Mitgliedern durchgeführt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von mindestens einem Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich und unter Angabe des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt wird. § 9 Ziff. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied und Vereinsorgan kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der      Schatzmeister/-in oder dem/der Schriftführer/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter/-in.

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Individualmitglied eine Stimme. Firmenmitglieder haben jeweils drei zusammenhängende Stimmen, die von einem von dem Firmenmitglied bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Die Aufteilung von Stimmen ist nicht vorgesehen und wird als Enthaltung gewertet.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Eine Vertretung abwesender stimmberechtigter Mitglieder kann nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Ausnahme ist die Wahl des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes darf nur dann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung die offene Wahl ohne Gegenstimme beschließt.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Satzungsänderungen, die auch den Vereinszweck betreffen, einer Mehrheit von drei      Vierteln der erschienenen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

(10) Über eine Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die beabsichtige Änderung beigefügt wurde.

(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des/der Ehrenvorsitzenden,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen Ausschluss aus dem Verein.

(12) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(13) Die Vorstände können in einer Gruppenwahl gewählt werden, sofern die anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder einstimmig zustimmen. Im Rahmen der Gruppenwahl stellen sich die Kandidaten gemeinsam zur Wahl. Wird die Gruppe nicht gewählt, gilt der gesamte Vorstand als nicht gewählt. In diesem Fall können sich die Kandidaten in einem zweiten Wahlgang einzeln zur Wahl stellen.

(14) Über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern – auch soweit sie dem Vorstand als Sprecher einer Sparte angehören – beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Entscheidung über eine Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird mit dem Auflösungsbeschluss entschieden, an wen das Vereinsvermögen fällt.

§ 11 Fördernder Beirat

(1) Zu Mitgliedern des Fördernden Beirates können durch den Vorstand natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen berufen werden, die ihre Absicht, die Interessen des Vereins in ideeller oder materieller Hinsicht zu fördern, nachhaltig bekundet haben. Der Fördernde Beirat ist kein Organ des Vereins.

(2) Mitglieder des Fördernden Beirates können Mitglieder des Vereins sowie auch Nichtmitglieder werden.

(3) Die bisherigen Mitglieder der Vertreterversammlung sind eingeladen, Mitglieder des Fördernden Beirates zu werden.

§ 12 Kommunikation, Daten, Datenschutz

(1) Die Kommunikation des Vereins zwischen seinen Organen und mit den Mitgliedern erfolgt in der Regel durch elektronische Kommunikation per E-Mail. Abstimmungen können ebenfalls elektronisch erfolgen. Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit der Begründung, Veränderung oder Beendigung von Mitgliedschaften erfolgt schriftlich per Brief oder Fax. Die Dokumente werden jeweils an die letzte bekannte Adresse des Empfängers versandt.

(2) Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern und Gästen und weiteren Akteuren unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Verarbeitung der Daten an einen Dienstleister zu übergeben.

(4) Der Vorstand erarbeitet Datenschutzhinweise, die der Satzung in der jeweils aktuellen Form im Anhang beigefügt werden.

§13 Inkrafttreten

Der Verein hat die Fassung dieser Satzung in der vorliegenden Form am 08. November 2016 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Hamburg, 08. November 2016

 

Satzung als PFD