Willkommen im Club

Der PR Club Hamburg e.V. wurde am 27. April 2000 in Hamburg gegründet.
Er ist das Kommunikationsforum für praxisnahe Fortbildung, Kontakte und Networking in Hamburg und im Norden. Unter seinem Claim “Hamburg macht PR” setzt er sich für die Stärkung des traditionsreichen PR-Standortes Hamburg ein. Er ist offen für Unternehmen, Verbände, Ausbildungsrichtungen und Personen, die sich beruflich oder aus Interesse mit PR, Journalismus und den verwandten Gebieten beschäftigen.

Fortbildung

Der PR Club Hamburg organisiert Vorträge von PR-Profis, die über ihr Fachgebiet bzw. ihre Arbeit berichten. Die Referenten sind Vertreter von Agenturen, Firmen oder Organisationen aus dem In- und Ausland, die sich mit ihrer Arbeit einen Namen gemacht haben. Mitglieder haben zu den Vorträgen und Podiumsdiskussionen freien Zutritt, Gäste zahlen 39,– Euro brutto. Die Veranstaltungen des PR Club Hamburg finden in der Regel an einem Donnerstagabend statt. Bei den Veranstaltungsreihe  PR Club on tour machen sich die Mitglieder an interessanten Schauplätzen ein eigenes Bild von aktuellen PR-Projekten. Kompaktseminare und Workshops in loser Folge bieten praxisnahe Wissensvermittlung auf hohem Niveau und werden von Teilnehmern aus ganz Deutschland besucht.

Netzwerk

Der PR Club Hamburg fördert die Kontakte der Mitglieder und Gäste untereinander. Deshalb findet nach jedem Vortrag ein get together statt. Hier treffen sich Pressesprecher, PR-Berater aus Agenturen, Freelancer und Journalisten. Der  Vorstand des PR Club Hamburg ist immer dabei. Newcomer machen wir gerne bekannt.

Zu jeder Veranstaltung wird per Mail eingeladen. Kontakt zum Vorstand finden Sie  hier.

Mitgliedschaft im PR Club Hamburg

Der PR Club Hamburg ist offen für alle Personen, die sich beruflich mit Public Relations oder verwandten Gebieten beschäftigen. Es gibt unterschiedliche Arten der Mitgliedschaft: Individualmitglieder (Silber und Gold) und Firmenmitglieder sowie Sponsoren.

Individualmitgliedschaft Silber:

Individualmitglieder erwerben mit Aufnahme und nach Zahlung des Jahresbeitrags freien Zutritt zu allen regulären Veranstaltungen des PR Club Hamburg. Je nach Charakter der Veranstaltungen können zusätzliche Kosten für Catering (nach Verbrauch oder pauschal) berechnet werden.

Individualmitgliedschaft Gold:

Individualmitglieder erwerben mit Aufnahme und nach Zahlung des Jahresbeitrags freien Zutritt zu allen regulären Veranstaltungen des PR Club Hamburg. Individualmitglieder Gold haben einen besonderen Status und können zu allen regulären Veranstaltungen des PR Club Hamburg eine Begleitperson mitbringen. Je nach Charakter der Veranstaltungen können zusätzliche Kosten für Catering (nach Verbrauch oder pauschal) berechnet werden. Außerdem bekommen Individualmitglieder mit Goldstatus die Möglichkeit, unser Netzwerk aktiv mitzugestalten und sich mit eigenen Themen z.B. in der Veranstaltungsreihe Social Web-Coffee Club einzubringen.

Firmenmitgliedschaft:

Die Firmenmitgliedschaft beinhaltet das Recht, alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter zu PR Club-Veranstaltungen ohne Beschränkung der Teilnehmeranzahl zu entsenden. Eintrittspreise der regulären Veranstaltungen sind mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages abgegolten. Je nach Charakter der Veranstaltungen können zusätzliche Kosten für Catering (nach Verbrauch oder pauschal) berechnet werden. Firmenmitglieder sind die Pfeiler unseres Vereins und erhalten einen gesonderten Status. Firmenmitglieder können unser Netzwerk mitgestalten und sich nach Absprache mit eigenen Themen einbringen. Zudem erhalten Firmenmitglieder einen Monat kostenfreie Bannerschaltung auf der Website des PR Club Hamburg.

Sponsoren:

Einige Firmenmitglieder unterstützen den PR Club Hamburg mit Sach- und Finanzleistungen, die deutlich höher liegen als der Wert von Firmenmitgliedschaften. Die Sponsoren erhalten eine hervorgehobene Präsenz auf unserer Website und in unserer Kommunikation.

Beitragsordnung

Der PR Club Hamburg wird eigenwirtschaftlich betrieben und finanziert sich in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Bereitstellung von Leistungen erfolgen im Interesse professioneller Arbeit nicht kostenlos. Im Einklang mit § 5 der Satzung des PR Club Hamburg werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

Jahresbeiträge sind mit dem Beginn des Beitragsjahres fällig und werden nach Zugang der Beitragsrechnung unverzüglich entrichtet.

Eintrittspreise bei eigenen Veranstaltungen des PR Club Hamburg sind mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages abgegolten. Je nach Charakter der Veranstaltungen können zusätzliche Kosten für Catering (nach Verbrauch oder pauschal) berechnet werden.

Beitragsordnung als PDF

Beitragsregularium

(1) Firmenmitglieder haben die Möglichkeit neben den ständigen Repräsentanten auch andere Mitarbeiter aus dem PR- und Marketingbereich zu den Veranstaltungen anzumelden. Insofern ist die Mitgliedschaft innerhalb der Firma des Mitgliedes übertragbar.

(2) Die Individualmitgliedschaft ist eine persönliche Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist. Das Mitglied haftet für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge privat und persönlich.

(3) Die Zahlung des Beitrags erfolgt in der Regel durch Bankeinzug oder Dauerauftrag sowie Überweisung für ein ganzes Beitragsjahr im Voraus.

(4) Der Vorstand kann in Einzelfällen auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten, sofern ein anderes geldwertes Äquivalent von dem Mitglied dauerhaft oder einmalig erbracht wird.

(5) Für nicht eingelöste Lastschriften werden Bankspesen und Bearbeitungskosten von zusammen 15,- € berechnet. Für jede Zahlungserinnerung wird eine Kostenpauschale in Höhe von 5,- € in Rechnung gestellt.

(6) Ein Mitgliedsvertrag ist geschlossen, wenn die beantragte Mitgliedschaft vom Vorstand rechtskräftig gegengezeichnet wurde.

(7) Mitgliedschaften sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende Beitragsjahres schriftlich kündbar.

(8) Ein Anrecht auf Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins besteht nur dann, wenn die Beitragsrechnung rechtzeitig beglichen wurde.

(9) Ein möglicher Vereinsausschluss (§ 4 Ziff. 3) befreit nicht von der vollständigen Bezahlung von Beitragsrückständen.

Inkrafttreten

Der Verein hat die Fassung der Beitragsordnung in der vorliegenden Form am 12. Dezember 2013 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft und wird damit Bestandteil der Satzung.

Hamburg, 12. Dezember 2013

Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach folgenden Beitragsgruppen:

Firmenmitgliedschaften
1.230,- € (zzgl. MwSt.)

Individualmitgliedschaft Gold
400,- € (zzgl. MwSt.)

Individualmitgliedschaften Silber (ohne Lastschriftverfahren)
170,- € (zzgl. MwSt.)

Individualmitgliedschaften Silber (im Lastschriftverfahren)
150,- € (zzgl. MwSt.)

Individualmitgliedschaften Silber (reduziert, ohne Aufnahmegebühr)
Studenten, Trainees aus dem Medienbereich, arbeitslose Kollegen auf schriftlichen Antrag für maximal 2 Jahre
92,- € (zzgl. MwSt.)

Aufnahmepreis Individualmitgliedschaft (Silber und Gold)
80,- € (zzgl. MwSt.)

Eintrittspreis für Gäste je Veranstaltung
39,- € (inkl. MwSt.)

Eintrittspreis für Gäste je Social Web-Coffee Club
25,- € (inkl. MwSt.)

kleines Voucher-Paket
5 Voucher für PR Club Hamburg-Veranstaltungen im Wert von jeweils 39,- €
gültig für 1 Jahr
160,- € (inkl. MwSt.)

großes Voucher-Paket
10 Voucher für PR Club Hamburg-Veranstaltungen im Wert von jeweils 39,- €
gültig für 1 Jahr
300,- € (inkl. MwSt.)

Aufnahmeantrag

Sie wollen Mitglied im PR Club Hamburg werden und damit das Recht auf freien Zutritt zu den Veranstaltungen des
PR Club erhalten? Nichts leichter als das.

Laden Sie sich bitte die PDF-Datei mit dem Aufahmeantrag auf Ihren PC. Dann bitte ausfüllen, unterschreiben und einfach faxen an: Fax +49 (0)40 / 30 70 70 – 100 oder in einen Briefumschlag stecken und absenden an:

PR-Club Hamburg e.V.
c/o BrawandRieken
Werbeagentur GmbH
Poggenmühle 1, 20457 Hamburg

Wenn Sie vorher noch Fragen haben, rufen Sie uns gerne an unter
Tel.+49 (0)40 / 30 70 70 – 499.

Nach Eingang des Aufnahmeantrags erhalten Sie umgehend eine Bestätigung des Vorstands. Wir freuen uns auf Sie!

Den Aufnahmeantrag für Individualmitglieder und Firmenmitglieder können Sie hier herunterladen:

Aufnahmeantrag als PDF

SATZUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist ein Forum für Information, Kommunikation und Meinungsaustausch und führt seit seiner Gründung den   Namen „PR Club Hamburg“. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg unter VR 16581 eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Der PR Club Hamburg ist Mittler zwischen den Partnern in den Unternehmen, Vereinen, Verbänden und Organisationen sowie den Medienberufen.

(1) Zweck des PR Club Hamburg ist die Förderung der Weiterbildung und der Berufsbildung. Er führt dazu Bildungsveranstaltungen und Vorträge durch, zum Beispiel im Bereich der Medienberufe und der Entwicklung der neuen Medien. Die Veranstaltungen dienen dem Austausch unterschiedlicher Interessen auf nationaler und internationaler Basis, sie sollen den Gemeinsinn, das freundschaftliche Miteinander und ein besseres Verständnis füreinander fördern und die Teilnehmer in ihren Kenntnissen und Fähigkeiten fördern.

(2) Der PR Club Hamburg fördert nationale und internationale Kontakte und schafft Verbindungen. Sie sind in einem schnell zusammenwachsenden Europa  und in einer globalen Welt von entscheidender Bedeutung.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des PR Club Hamburg e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Überschüsse können – i.d.R. bis zur Höhe eines Jahresetats – als Rücklagen für besondere Aufgaben verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaften, Mitgliedsverträge

(1) Der Verein besteht aus Mitglieder in den Mitgliedsarten:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

(2) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Person werden, die Interessen auf dem Gebiet Journalistik oder Public Relations haben und den Vereinszweck unterstützen wollen. Hierzu zählen insbesondere diejenigen, die mit PR befasst oder als Journalist tätig sind sowie Unternehmen, Verbände, Behörden, Ausbildungseinrichtungen und Auszubildende, Medienstudenten, Praktikanten und Volontäre.

(3) Juristische Personen bestimmen einen Vertreter, der die juristische Person in allen rechtlichen Angelegenheiten gegenüber dem Verein vertritt. Der Vertreter wird in die Mitgliedsakte eingetragen. Natürliche Personen vertreten sich selbst. Abweichende Vertretungsregelungen erfolgen in schriftlicher Form per Fax oder Brief.

(4) Die Mitgliedschaft kommt durch Abschluss eines Mitgliedsvertrages zustande. Voraussetzung für den Abschluss ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach billigem Ermessen.

(5) Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands, der Mitgliederversammlung oder einzelner ordentlicher stimmberechtigter Mitglieder, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands an natürliche Personen verliehen werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand darf nicht mehr als zwei Ehrenmitglieder im Jahr ernennen. Weitere Ehrenmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder abberufen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits geleistete Jahresmitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Mitgliedschaften sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres schriftlich kündbar.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schuldhafter Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Ausschluss auf Grund von Nichtzahlung vereinbarter Beiträge kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, sofern ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag vorliegt und trotz vorheriger Mahnungen mit Ausschließungsdrohung eine 3-Wochenfrist fruchtlos verstrichen ist. In allen anderen Ausschlussfällen entscheidet die Mitgliederversammlung und zwar mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach der Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zu Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer gesonderten Beitragsordnung dokumentiert. Diese Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichten, sofern ein anderes geldwertes Äquivalent von dem Mitglied erbracht wird.

(4) Ein Vereinsausschluss (§ 4 Ziff. 3) befreit nicht von der vollständigen Bezahlung von Beitragsrückständen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der als Schatzmeister/-in fungiert, und dem/der Schriftführer/-in. Er besteht aus maximal fünf Mitgliedern.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand kann einem einzelnen Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht für bestimmte Arten von täglichen Geschäftsvorfällen übertragen.

(3) Der Vorstand kann die Geschäftsführungsaufgaben auf eine dritte natürliche oder juristische Person entgeltlich oder unentgeltlich übertragen. Dem Dritten kann Einzelvertretungsvollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins, ggfs. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Der Vorstand hat auch die Befugnis, einen Geschäftsführer durch Dienstvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu bestellen; auch aus seinen Reihen. Zum Abschluss eines solchen Vertrages wird der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung; er beruft, sofern die Lage der Geschäfte es erfordert, aus den Reihen der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen fördernden Beirat.

(6) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch eine(n) vom Vorstand bestimmte(n) Steuerberater/-in oder Wirtschaftsprüfer/-in.

(7) Im Zusammenhang mit Satzungsänderungen wird der Vorstand ermächtigt darüber hinaus Änderungen von sich aus vorzunehmen, wenn diese von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen oder sachlichen Gründen verlangt werden oder durch beschlossene Satzungsänderungen bedingt sind.

(8) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands eine(n) Nachfolger/-in bestimmen oder die Geschäfte bis zur Installierung des/der Nachfolgers/-in weiterführen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(10) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.

(11) Der/die Schriftführer/-in hat über jede Verhandlung und formale Entscheidung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/-in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 8 Ehrenpräsidentschaft

(1) Die Mitgliederversammlung kann ein vom Vorstand vorgeschlagenes Mitglied mit einfacher Mehrheit zum/zur Ehrenpräsidenten/-in wählen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Der/die Ehrenpräsidenten/-in soll sich durch erfolgreiche Vorstandsarbeit aus gezeichnet und muss sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

(3) Der/die Ehrenpräsidenten/-in ist berechtigt und verpflichtet, den Verein nach außen zu repräsentieren, soweit ihn/sie der Vorstand mit seinem/ihrem Einverständnis mit besonderen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall betraut hat. Die Ehrenpräsidentschaft ist mit folgenden Rechten und Pflichten ausgestattet:

a) Vorschlagsrecht für die Durchführung von Veranstaltungen des Vereins,

b) Einbindung per Email in alle die Rolle und Aufgabenstellung des Amtes betreffenden Informationsflüsse des Vorstandes,

c) Teilnahme als Gast an Mitgliederversammlungen,

d) kostenlose Ehrenmitgliedschaft im Verein,

e) kostenlose Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins einschließlich Begleitperson.

(4) Der/die Ehrenpräsident/-in ist nicht berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten.

(5) Die Ehrenpräsidentschaft erlischt mit dem Tod des/der Ehrenpräsidenten/-in, seinem/ihrem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder durch Entzug des Amts. Die Mitgliederversammlung kann dem/der Ehrenpräsidenten/-in das Amt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aus besonderen Grund entziehen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass er/sie in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder verstößt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mit Rechtskraft dieser Satzung wird die bisherige Vertreterversammlung aufgelöst und stattdessen die Mitgliederversammlung als Organ des Vereins installiert. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Die Geschäfte der bisherigen Vertreterversammlung werden von der Vertreterversammlung bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der ersten Mitgliederversammlung kommissarisch weitergeführt.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen brieflich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Alle Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gegebene elektronische oder postalische Adresse gerichtet ist.

(3) Für den Fall, dass sich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung keine 20 Mitglieder zur Mitgliederversammlung angemeldet haben, wird bestimmt, dass die Mitgliederversammlung zum ursprünglichen Termin nicht durchgeführt wird. Unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen wird eine erneute Einladung zu einem anderen Termin ausgesprochen. Nach erneuter Einladung wird die Mitgliederversammlung ungeachtet einer Mindestanzahl an Mitgliedern durchgeführt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von mindestens einem Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich und unter Angabe des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt wird. § 9 Ziff. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied und Vereinsorgan kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der      Schatzmeister/-in oder dem/der Schriftführer/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter/-in.

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Individualmitglied eine Stimme. Firmenmitglieder haben jeweils drei zusammenhängende Stimmen, die von einem von dem Firmenmitglied bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. Die Aufteilung von Stimmen ist nicht vorgesehen und wird als Enthaltung gewertet.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Eine Vertretung abwesender stimmberechtigter Mitglieder kann nur durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Ausnahme ist die Wahl des Vorstandes. Die Wahl des Vorstandes darf nur dann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung die offene Wahl ohne Gegenstimme beschließt.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Satzungsänderungen, die auch den Vereinszweck betreffen, einer Mehrheit von drei      Vierteln der erschienenen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

(10) Über eine Satzungsänderung darf nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die beabsichtige Änderung beigefügt wurde.

(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstands,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des/der Ehrenvorsitzenden,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen Ausschluss aus dem Verein.

(12) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(13) Die Vorstände können in einer Gruppenwahl gewählt werden, sofern die anwesenden ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder einstimmig zustimmen. Im Rahmen der Gruppenwahl stellen sich die Kandidaten gemeinsam zur Wahl. Wird die Gruppe nicht gewählt, gilt der gesamte Vorstand als nicht gewählt. In diesem Fall können sich die Kandidaten in einem zweiten Wahlgang einzeln zur Wahl stellen.

(14) Über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern – auch soweit sie dem Vorstand als Sprecher einer Sparte angehören – beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Entscheidung über eine Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird mit dem Auflösungsbeschluss entschieden, an wen das Vereinsvermögen fällt.

§ 11 Fördernder Beirat

(1) Zu Mitgliedern des Fördernden Beirates können durch den Vorstand natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen berufen werden, die ihre Absicht, die Interessen des Vereins in ideeller oder materieller Hinsicht zu fördern, nachhaltig bekundet haben. Der Fördernde Beirat ist kein Organ des Vereins.

(2) Mitglieder des Fördernden Beirates können Mitglieder des Vereins sowie auch Nichtmitglieder werden.

(3) Die bisherigen Mitglieder der Vertreterversammlung sind eingeladen, Mitglieder des Fördernden Beirates zu werden.

§ 12 Kommunikation, Daten, Datenschutz

(1) Die Kommunikation des Vereins zwischen seinen Organen und mit den Mitgliedern erfolgt in der Regel durch elektronische Kommunikation per E-Mail. Abstimmungen können ebenfalls elektronisch erfolgen. Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit der Begründung, Veränderung oder Beendigung von Mitgliedschaften erfolgt schriftlich per Brief oder Fax. Die Dokumente werden jeweils an die letzte bekannte Adresse des Empfängers versandt.

(2) Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern und Gästen und weiteren Akteuren unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, die Verarbeitung der Daten an einen Dienstleister zu übergeben.

(4) Der Vorstand erarbeitet Datenschutzhinweise, die der Satzung in der jeweils aktuellen Form im Anhang beigefügt werden.

§13 Inkrafttreten

Der Verein hat die Fassung dieser Satzung in der vorliegenden Form am 08. November 2016 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Hamburg, 08. November 2016

Satzung als PDF

Mitglieder, Sponsoren & Partner

achtung! Kommunikation GmbH (GPRA) www.achtung-kommunikation.de
ARGUS DATA INSIGHTS www.argusdatainsights.de
Bacardi GmbH www.bacardi-deutschland.de
Bartel, Brömmel, Struck Werbeagentur GmbH www.bbs.de
beebop media AG www.beebop.de
Behörde für Wirtschaft und Arbeit www.bwa.hamburg.de
CinemaxX Cinema GmbH & Co KG www.cinemaxx.de
ECE Projektmanagement G.m.b.H. & Co. KG www.ece.de
Edelman GmbH www.edelman.de
EMPIRE RIVERSIDE GMBH & CO. KG www.empire-riverside.de
etepetete Grafik- und Illustrationsbüro www.etepetete.net
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) www.evangelisches-medienwerk.de
Faktor 3 GmbH www.faktor3.de
Fischer Appelt Kommunikation GmbH www.fischerappelt.de
Großmann.Grünberg
Veranstaltungstechnik aus Hamburg
www.gghh.de
Gruner & Jahr AG & Co. KG www.guj.de
GWV Fachverlage GmbH www.zimpel.de
Hamburg@work e.V. www.hamburg-media.net
Havas PR Hamburg GmbH
Agentur für Kommunikation
http://www.havaspr-hamburg.de/
Hermes Europe GmbH www.hermesworld.com/de/
Hochschule Fresenius www.hs-fresenius.de
Holsten-Brauerei AG www.holsten.de
Hotel Louis C. Jacob GmbH & Co. KG www.hotel-jacob.de
BCH Business Club Hamburg GmbH www.bch.de
Hamburger Hochbahn AG www.hochbahn.de
Handelskammer Hamburg www.hk24.de
Integra Communication GmbH www.pr-integra.com
Lauth Communicates GmbH www.lauthcommunicates.de
Macromedia GmbH www.macromedia.de
marketeins GmbH www.marketeins.de
Mercure Hotel Hamburg an der Messe www.mercure.de
MeridianSpa GmbH www.meridianspa.de
MMK GmbH www.mmk-pr.de
Moos & Kurrat Zeitraffer GbR www.zeitraffer.org
neteye GmbH www.neteye.de
New Communication GmbH & Co. KG www.new-communication.de
news aktuell GmbH www.newsaktuell.de
openPR www.openpr.de
Philips Deutschland GmbH www.philips.de
PRINT Communications Consultants GmbH www.printcc.de
Novotel Hamburg Alster www.novotel.com
red roses communications GmbH www.redroses-pr.com
Reemtsma GmbH www.reemtsma.de
RMS GmbH &Co. www.rms.de
Scandic Hamburg Emporio www.scandichotels.de/hamburg
Schmidt Theater & Schmidts TIVOLI www.tivoli.de
Scholz & Friends Brand Affairs GmbH www.s-f.com
Sharp Elektronics Europe GmbH www.sharp.de
Slogans.de www.slogans.de
Soundcom GmbH www.soundcom.de
Unilever Deutschland Holding GmbH www.unilever.de
Warner Music Group Germany GmbH & Co www.warnermusic.de